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Gemäß § 10 der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 28. November 1961 (SaBremR 7100 - c - 4) gebe ich bekannt, daß ich aufgrund der §§ 6 und 12 der vorgenannten Verordnung den Technischen Überwachungs-Verein Nord e. V. als technische Überwachungsorganisation im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes anerkannt habe.
Der Technische Überwachungs-Verein Nord e. V. führt nach § 7 der Verordnung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen die Prüfung an überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes durch.
Entsprechend § 9 der Verordnung wird angeordnet, daß der Technische Überwachungs-Verein Nord e. V. bei der Erfüllung seiner Aufgaben und seiner amtlich anerkannten Sachverständigen bei ihren Prüfungen folgende Siegel und Stempel zu führen haben:
Die Bekanntmachung über die Anerkennung des Technischen Überwachungs-Vereins Norddeutschland e. V. als technische Überwachungsorganisation vom 20. Februar 1962 (SaBremR 7100 - c - 5), geändert durch Bekanntmachung vom 26. März 1965 (Brem.GBI.S. 74), wird hiermit aufgehoben.
Bremen, den 9. September 1993
Der Senator für Arbeit
und Frauen