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Aufgrund der §§ 1 und 7 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665) bestimmt der Senat:
Die Aufgaben der Zentralen Behörde im Sinne der Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 der genannten Europäischen Übereinkommen nimmt der Senator für Inneres wahr.
Beschlossen, Bremen, den 21. September 1981
Der Senat