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Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anträge auf Erstattung und Vorauszahlung sowie für die Auszahlung der Fahrgeldausfälle nach § 150 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Teilhabe und Rehabilitation behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047) ist das Versorgungsamt.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Bestimmung der zuständigen obersten Landesbehörde nach § 60 des Schwerbehindertengesetztes vom 22. Juli 1986 (Brem.ABl. S.377 - 811-b-1) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 19. Februar 2002
Der Senat