Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
§ 1
Zuständige Behörde nach Anlage 1 Anhang 1 Absatz 1 des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 566) zur Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen sowie nach Anlage 1 Anhang 2 Absatz 29 und 49 des Übereinkommens zur Bestimmung der Anwendung von Prüfverfahren und zur Beauftragung von Sachverständigen ist die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa. Er nimmt gleichzeitig die Aufgaben als oberste Landesverkehrsbehörde wahr.
§ 2
Zuständige Behörden nach Anlage 1 Anhang 1 Absatz 4 des Übereinkommens sind für die Ausstellung von Bescheinigungen für Straßenfahrzeuge die für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens zuständigen Zulassungsstellen (Ortspolizeibehörden) in Bremen und Bremerhaven. Dies gilt auch für die Ausstellung von Bescheinigungen für Straßenfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen sind, sowie für Container, Wechselaufbauten, Wechselbehälter und andere austauschbare Ladungsträger, die im Straßenverkehr verwendet werden.
§ 3
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.