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  • Bekanntmachung über die Bestimmung der zuständigen Stellen für das Ausstellen von Prüfbescheinigungen für Mofafahrer vom 5. März 1980

Bekanntmachung über die Bestimmung der zuständigen Stellen für das Ausstellen von Prüfbescheinigungen für Mofafahrer

Veröffentlichungsdatum:05.03.1980 Inkrafttreten01.01.1991 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.1990 (Brem.GBl. S. 469)
Fundstelle Brem.ABl. 1980, S. 551
Gliederungsnummer:9233-a-2
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die Bestimmung der zuständigen Stellen für das Ausstellen von Prüfbescheinigungen für Mofafahrer vom 5. März 1980 (Brem.ABl. 1980, S. 551), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. December 1990 (Brem.GBl. S. 469)"

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juris-Abkürzung: MofaPrüfBeschZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9233-a-2
juris-Abkürzung:MofaPrüfBeschZustBek BR
Ausfertigungsdatum:05.03.1980
Gültig ab:09.04.1980
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1980, 551
Gliederungs-Nr:9233-a-2
Bekanntmachung über die Bestimmung der zuständigen Stellen
für das Ausstellen von Prüfbescheinigungen für Mofafahrer
Vom 5. März 1980
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.1990 (Brem.GBl. S. 469)

Der Technische Überwachungs-Verein Norddeutschland e. V. - Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr -, Große Bahnstr. 31, 2000 Hamburg 54, und das Stadtamt Bremen, Schutzpolizei, Dienststelle Verkehrserziehung und Jugendschutz/Öffentlichkeitsarbeit, 2800 Bremen, wurden gemäß § 4a (1) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) als zuständige Stellen für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Muster 1 e StVZO bestimmt.

Sie sind im Lande Bremen die einzigen Stellen, die berechtigt sind, die damit zusammenhängenden Prüfungen abzunehmen und eine Bescheinigung hierüber zu erteilen.

Bremen, den 5. März 1980

Der Senator für Inneres


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