Bekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren Heranziehung beim Vollzug von Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Vom 7. November 2005
Auf Grund des § 107 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, bestimmt der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales:
§ 1
(1) Der Magistrat der Stadt Bremerhaven ist örtliche Fürsorgestelle im Sinne des § 107 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven.
(2) Die örtliche Fürsorgestelle wird zur Durchführung der nachstehenden Aufgaben des Integrationsamtes herangezogen:
- 1.
Kündigungsschutz nach §§ 85 bis 92 SGB IX,
- 2.
Mitwirkung bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung, und zwar
- 2.1
im Rahmen der Herstellung des Benehmens mit dem Arbeitgeber bei der Zusammenfassung von Betrieben oder Dienststellen einschließlich Gerichten (§ 94 Abs. 1 Satz 5 SGB IX),
- 2.2
die Einberufung zur Versammlung der schwerbehinderten Menschen zum Zweck der Wahl (§ 94 Abs. 6 Satz 4 SGB IX),
- 3.
begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2 mit Ausnahme des Satzes 7 und Absatz 3 mit Ausnahme der Nr. 3 SGB IX),
- 3.1
die Beratung der schwerbehinderten Menschen, der Schwerbehindertenvertretungen, der Beauftragten des Arbeitgebers, der Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialräte,
- 3.2
Betriebsbesuche aus konkretem Anlass und zur Wahrnehmung und Förderung der engen Zusammenarbeit in Betrieb und Dienststelle mit den unter 3.1 genannten Personen (§ 99 SGB IX),
- 3.3
Geldleistungen an schwerbehinderte Menschen
- a)
für technische Arbeitshilfen,
- b)
zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
- c)
zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz,
- d)
zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung,
- e)
in besonderen Lebenslagen,
- f)
für die Übernahme von Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz,
- g)
zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten.
- 3.4
Geldleistungen an Arbeitgeber
- a)
zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen,
- b)
für Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener,
- c)
für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsbildung schwerbehinderten Menschen nach § 68 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt worden sind,
- d)
für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements,
- e)
für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis d) SGB IX, von schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Sinne des § 75 Abs. 2 verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistung das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde,
- f)
zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen.
- 3.5
Schulungs-, Bildungs- und Aufklärungsmaßnahmen,
- 3.6
Beauftragung von Integrationsfachdiensten einschließlich Psychosozialer Fachdienste im Einzelfall,
- 4.
sonstige Aufgaben:
- 4.1
Entgegennahme der Mitteilungen des Arbeitgebers über die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen und seinen Beauftragten in Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen (§ 80 Abs. 8 SGB IX),
- 4.2
Beratung des Arbeitgebers insbesondere hinsichtlich des Anspruches der schwerbehinderten Menschen auf
- a)
Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
- b)
behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten,
- c)
Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (§ 81 Abs. 4 SGB IX).
- 4.3
Unterstützung des Arbeitgebers bei der Förderung der Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen (§ 81 Abs. 5 SGB IX) bei Betrieben und Dienststellen, die ihren Sitz in der Stadtgemeinde Bremerhaven und im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven haben.
(3) Im Rahmen dieser Heranziehung entscheidet die örtliche Fürsorgestelle Bremerhaven als kommunale Dienststelle im Namen des Integrationsamtes.
(4) Der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedürfen:
- 1.
Geldleistungen von mehr als 20 000,– € im Einzelfall nach Abs. 2 Nr. 3.3 Buchstabe a) und c) und Nr. 3.4 Buchstabe a) und f),
- 2.
Geldleistungen von mehr als 5 000,– € im Einzelfall nach Abs. 2 Nr. 3.3 Buchstabe e) und g) sowie Nr. 3.5,
- 3.
die Abweichung von Richtlinien
- –
über Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (Abs. 2 Nr. 3.3 Buchstabe b),
- –
über Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung (Abs. 2 Nr. 3.3 Buchstabe d),
- –
über Hilfen an Arbeitgeber für außergewöhnliche Belastungen bei der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen (Abs. 2 Nr. 3.4 Buchstabe e),
- –
über die Erbringung von Geldleistungen einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen (Abs. 2 Nr. 3.3 Buchstabe f) sowie
die Abweichung von Empfehlungen
- –
zur Erbringung von Zuschüssen zu den Gebühren der Berufsbildung (Abs. 2 Nr. 3.4 Buchstabe b),
- –
zur Erbringung von Prämien und Zuschüssen zu den Kosten der Berufsausbildung (Abs. 2 Nr. 3.4 Buchstabe c) und
- –
zur Erbringung von Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (Abs. 2 Nr. 3.4 Buchstabe d).
§ 2
(1) Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. November 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren Heranziehung beim Vollzug von Aufgaben der Hauptfürsorgestelle nach dem Schwerbehindertengesetz vom 7. April 1987 (Brem.ABl. S 143 – 811-a-3), die durch die Bekanntmachung vom 7. Januar 1997 (Brem.ABl. S. 49) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Für die bei In-Kraft-Treten dieser Bekanntmachung beim Integrationsamt oder bei der örtlichen Fürsorgestelle anhängigen Verfahren bleibt die zuvor gültige Zuständigkeitsregelung bis zum rechtsbeständigen Abschluss des Verfahrens bestehen.
Bremen, den 7. November 2005
Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales