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(1) Federführende Behörde im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486) geändert worden ist, ist
das zuständige Gewerbeaufsichtsamt
für Vorhaben nach den Nummern 1 bis 26 des Anhanges zu Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes nach Halbsatz 1 und
für Vorhaben nach Nummer 27 des Anhanges zu Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes nach Halbsatz 1, sofern es sich
um Anlagen im Sinne der Nummern 8.1 bis 8.3 des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder
um Anlagen im Sinne der Nummer 8.4 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von festen Abfällen
handelt,
der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
für Vorhaben nach Nummer 2 und Nummer 4 der Anlage zu § 3 des Gesetzes nach Halbsatz 1 und
für Vorhaben nach Nummer 27 des Anhanges zu Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes nach Halbsatz 1, sofern es sich
um Anlagen nach den Nummern 8.5 bis 8.11 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
um Anlagen im Sinne der Nummer 8.4 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen flüssige oder gasförmige Abfälle verwertet oder beseitigt werden
handelt,
die zuständige Wasserbehörde für Vorhaben nach Nummer 16 der Anlage zu § 3 des Gesetzes nach Halbsatz 1.
(2) Die federführende Behörde nimmt die in den §§ 5 bis 9 und 11 des Gesetzes nach Absatz 1 Halbsatz 1 genannten Aufgaben wahr.
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die federführende Behörde nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. April 1992 (Brem.ABl. S. 219 - 2129-h-1) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 17. Oktober 1995
Der Senat