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Bekanntmachung über die Freistellung von Rechtsgeschäften
der Stadt Bremerhaven von der Genehmigungspflicht des Senats
Vom 28. Februar 1983
Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13.03.2001 (Brem.ABl. 2001 S. 341)
Aufgrund des § 118 Abs. 5 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung — LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1983 (Brem.GBl. S. 15), bestimmt der Senat:
§ 1
Die Veräußerung von Vermögensgegenständen, die nicht Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sind, unter ihrem Wert ist — unbeschadet des Genehmigungsvorbehalts des § 118 Abs. 4 Nr. 7 LHO für Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben — genehmigungsfrei, wenn der Unterschied zwischen dem vollen Wert im Sinne von § 63 Abs. 3 LHO und dem Veräußerungserlös 50 000 EURO nicht übersteigt.
§ 2
(1) Rechtsgeschäfte, die den Verkauf oder Tausch von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten zum Gegenstand haben oder diesen wirtschaftlich gleichkommen, sind ohne Rcksicht auf die Höhe des vollen Wertes im Sinne von § 63 Abs. 3 LHO von der Genehmigungspflicht durch den Senat freigestellt, wenn diese Rechtsgeschäfte vorgenommen werden
(2) Ohne Rücksicht auf den Zweck sind ferner Rechtsgeschäfte, die den Verkauf oder Tausch von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten zum Gegenstand haben oder diesen wirtschaftlich gleichkommen, genehmigungsfrei, wenn der volle Wert des Grundstücks im Sinne von § 63 Abs. 3 LHO 1,3 Millionen EURO nicht übersteigt. Werden mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, die in einem räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, innerhalb eines Haushaltsjahres verkauft oder getauscht, so ist deren Wert zusammenzurechnen. Bei der Bestellung von Erbbaurechten ist der volle Wert des Grundstücks maßgebend.
§ 3
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Freistellung von Rechtsgeschäften der Stadt Bremerhaven von der Genehmigung des Senats vom 4. Dezember 1973 (Brem.ABl. S. 577) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 28. Februar 1983
Der Senat