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Bekanntmachung über die für die Besoldung des Geschäftsführers und stellvertretenden Geschäftsführers maßgebliche Punktwertsumme
Vom 22. Juli 2009
Aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über landesrechtliche Regelungen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung vom 2. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 201) gibt die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bekannt:
Die für die Ermittlung der Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten des Geschäftsführers und des stellvertretenden Geschäftsführers der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen maßgebliche Punktwertsumme beträgt 7. Dies entspricht der Besoldungshöchstgrenze A 15.
Die Punktwertsumme ergibt sich aus folgenden am 29. September 2007 durch das Bundesversicherungsamt ermittelten Punktwerten:
Zahl der Mitgliedsunternehmen | 1,43 |
Zahl der Versicherten | 0,97 |
Aufwendungen für Prävention | 1,74 |
Aufwendungen für Entschädigungsleistungen | 1,40 |
Zahl der neuen Renten auf Grund von Unfällen und Berufskrankheiten | 1,47 |
Zahl der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit | 0,26 |
Bremen, den 22. Juli 2009
Die Senatorin für Arbeit,
Frauen, Gesundheit,
Jugend und Soziales