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Auf Grund des § 5 des Bremischen Gesetzes betreffend die Haftung des Staates und der Gemeinden für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 19. März 1921 - Brem. Ges.-Bl. S. 101 - und des § 7 des Preußischen Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (G.S. S. 691) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung der Französischen Republik die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 23. und bekanntgemacht am 25. Januar 1962.