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Auf Grund des § 5 des Bremischen Gesetzes betreffend die Haftung des Staates und der Gemeinden für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 19. März 1921 (Brem. Ges.-Bl. S. 101) und des § 7 des Preußischen Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (G.S. S. 691) wird bekanntgemacht, daß durch das am 23. Februar 1946 in Kraft getretene Zivilgesetzbuch von Griechenland und das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 27. August und bekanntgemacht am 5. September 1957.