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Auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend die Haftung des Staates und der Gemeinden für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt, vom 19. März 1921 (SaBremR 402-c-1) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung des Königreichs Dänemark die Gegenseitigkeit verbürgt ist.Bremen, den 5. September 1967
Der Senat