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Aufgrund des § 5 des Gesetzes betreffend die Haftung des Staates und der Gemeinden für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 19. März 1921 (SaBremR 402-c-1) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung des Spanischen Staates die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Bremen, den 5. November 1974
Der Senat