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  • Bekanntmachung über die nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung zuständigen Behörden vom 24. April 2007

Bekanntmachung über die nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:11.05.2007 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 2007, S. 532
Gliederungsnummer:2121-b-5
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung zuständigen Behörden vom 24. April 2007 (Brem.ABl. 2007, S. 532), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: ApoGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2121-b-5
juris-Abkürzung:ApoGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:24.04.2007
Gültig ab:12.05.2007
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2007, 532
Gliederungs-Nr:2121-b-5
Bekanntmachung über die nach dem Apothekengesetz
und der Apothekenbetriebsordnung zuständigen Behörden
Vom 24. April 2007
Zum 20.12.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 2

(1) Zuständige Behörde im Sinne der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2217), ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, soweit in Absatz 2 keine abweichende Regelung getroffen wird.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 23 Abs. 2 und 3 der Apothekenbetriebsordnung im Sinne des Absatzes 1 ist die Apothekerkammer Bremen.

§ 3

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die nach dem Gesetz über das Apothekenwesen und die Apothekenbetriebsordnung zuständige Behörde vom 7. Juni 1982 (Brem.GBl. S. 167 - 2121-b-5) außer Kraft.


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