Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.10.1996 bis 01.11.1999
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
§ 1
(1) Der Senator für Arbeit ist zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 21 Abs. 4 und des § 23 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246).
(2) Die übrigen behördlichen Aufgaben aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes nach Absatz 1 obliegen den Gewerbeaufsichtsämtern vorbehaltlich der Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen nach Absatz 1 ergeben.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.