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(1) Aufsichtsbehörde im Sinne von § 13 Abs. 4 und 5 sowie § 15 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 14 a des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.
(2) Im übrigen sind Aufsichtsbehörden im Sinne des Arbeitszeitgesetzes
die jeweils nach § 8 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1992 (Brem.GBl. S. 161- 63-d-1), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Juli 1999 (Brem.GBl. S. 176) geändert worden ist, zuständigen Aufsichtsbehörden für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, ausgenommen Krankenhäuser;
der Senator für Finanzen für die Behörden des Landes und der Stadtgemeinde Bremen;
der Magistrat der Stadt Bremerhaven für die Behörden der Stadtgemeinde Bremerhaven;
die Gewerbeaufsichtsämter für die Krankenhäuser sowie in den übrigen Fällen; Absatz 1 bleibt unberührt.