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  • Bekanntmachung über die nach dem Betäubungsmittelgesetz und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zuständigen Behörden vom 4. Mai 2021

Bekanntmachung über die nach dem Betäubungsmittelgesetz und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:04.05.2021 Inkrafttreten23.07.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 707
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die nach dem Betäubungsmittelgesetz und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zuständigen Behörden vom 4. Mai 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 707)"

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juris-Abkürzung: BtMG/BtMVSchrVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BtMG/BtMVSchrVZustBek BR
Ausfertigungsdatum:04.05.2021
Gültig ab:23.07.2021
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 707
Gliederungs-Nr:-
Bekanntmachung über die nach dem Betäubungsmittelgesetz
und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zuständigen Behörden
Vom 4. Mai 2021
Zum 20.12.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat bestimmt:

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§ 1

(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständige oberste Landesbehörde nach § 4 Absatz 3 Satz 3, § 7 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4, § 10 Absatz 2 und § 10a Absatz 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes.

(2) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau ist zuständige Landesbehörde nach § 24a Satz 3 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständige Landesbehörde nach § 27 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 des Betäubungsmittelgesetzes.

(3) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 22 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und § 28 Absatz 1 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes.

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§ 2

(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständige oberste Landesbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 2 und zuständige Landesbehörde nach § 5 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e und Absatz 11 Satz 2, § 5a Absatz 2 Satz 1, § 5d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 6 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 8 Absatz 5 und § 12 Absatz 4 Satz 1 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung.

(2) Der Lebensmittelüberwachungs-, Veterinär- und Tierschutzdienst des Landes Bremen ist zuständige Behörde nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 5 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung.

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§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die oberste Landesbehörde nach § 10a des Betäubungsmittelgesetzes vom 25. Februar 2020 (Brem.ABl. S. 193) außer Kraft.

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