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(1) Oberste Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 18 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) ist der Senator für Justiz und Verfassung.
(2) Oberste Landesbehörden nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes nach Absatz 1 sind der Senator für Justiz und Verfassung und der Senator für Inneres.
(3) Oberste Landesbehörde nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und § 18 Abs. 2 des Gesetzes nach Absatz 1 ist der Senator für Inneres.
(4) Zuständige Landesbehörden nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes nach Absatz 1 sind der Senator für Inneres und die Generalstaatsanwaltschaft.