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(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde
für die staatliche Anerkennung von Prüfstellen für Messgeräte nach § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes,
im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes für die Aufsicht über die staatlichen Prüfstellen nach § 57 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes,
für die Erteilung der Befugnis an Betriebe nach § 54 der Mess- und Eichverordnung, instandgesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen sowie deren Überwachung.
(2) Soweit in Absatz 1 nichts anderes bestimmt ist, ist das Eichamt des Landes Bremen zuständige Behörde im Sinne des Mess- und Eichgesetzes sowie für die Durchführung der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.
(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Bekanntmachung über die nach dem Einheitenrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden vom 22. Januar 2008 (Brem.GBl. 2008 S. 12 -715-a-1) und
die Bekanntmachung über die örtliche Zuständigkeit der Eichämter vom 28. Juli 1970 (Brem.ABl. S. 267 - 715-a-2).
Beschlossen, Bremen, den 3. Februar 2015
Der Senat