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  • Bekanntmachung über die nach dem Einheiten- und Zeitrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden vom 3. Februar 2015

Bekanntmachung über die nach dem Einheiten- und Zeitrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:13.02.2015 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 92
Gliederungsnummer:715-a-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die nach dem Einheiten- und Zeitrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden vom 3. Februar 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 92), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: EichRZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 715-a-1
juris-Abkürzung:EichRZustBek BR
Ausfertigungsdatum:03.02.2015
Gültig ab:01.03.2015
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 92
Gliederungs-Nr:715-a-1
Bekanntmachung über die nach dem Einheiten- und Zeitrecht
und dem Eichrecht zuständigen Behörden
Vom 3. Februar 2015
Zum 25.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1
Einheitenrecht

Zuständige Behörde im Sinne von § 8 des Einheiten- und Zeitgesetzes ist das Eichamt des Landes Bremen.

§ 2
Eichrecht

(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde

1.

für die staatliche Anerkennung von Prüfstellen für Messgeräte nach § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes,

2.

im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes für die Aufsicht über die staatlichen Prüfstellen nach § 57 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes,

3.

für die Erteilung der Befugnis an Betriebe nach § 54 der Mess- und Eichverordnung, instandgesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen sowie deren Überwachung.

(2) Soweit in Absatz 1 nichts anderes bestimmt ist, ist das Eichamt des Landes Bremen zuständige Behörde im Sinne des Mess- und Eichgesetzes sowie für die Durchführung der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

Bekanntmachung über die nach dem Einheitenrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden vom 22. Januar 2008 (Brem.GBl. 2008 S. 12 -715-a-1) und

2.

die Bekanntmachung über die örtliche Zuständigkeit der Eichämter vom 28. Juli 1970 (Brem.ABl. S. 267 - 715-a-2).

Beschlossen, Bremen, den 3. Februar 2015

Der Senat


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