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Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales ist Genehmigungs- und Überwachungsbehörde, zuständige Landesbehörde und zuständige Behörde nach dem Gentechnikgesetz (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1990, BGBl. I S. 1080), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1087), soweit § 2 nicht etwas anderes bestimmt.
(1) Die Gewerbeaufsichtsämter sind zuständige Behörden für
das Ersuchen auf Vorlage von Aufzeichnungen, die Arbeitssicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 12 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2340) betreffen (§ 6 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes),
die Entgegennahme von Anzeigen, die Arbeitssicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 12 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung betreffen (§ 21 Abs. 1, 2, 3 und 5 des Gentechnikgesetzes),
die Überwachung der Durchführung von Arbeitssicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 12 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (§ 25 Abs. 1 und 2 des Gentechnikgesetzes),
Anordnungen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Bestimmungen über Arbeitssicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 12 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (§ 26 Abs. 1 und 2 des Gentechnikgesetzes) und
die Unterrichtung des Bundesgesundheitsamtes, soweit der Bereich der Arbeitssicherheit im Sinne des § 12 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung betroffen ist (§ 28 Abs. 1 und 2 des Gentechnikgesetzes).
(2) Als Abwasser- oder Abfallbehörde sind das Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und das Stadtreinigungsamt Bremerhaven sowie das Amt für Stadtentwässerung Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und als Wasserbehörden das Wasserwirtschaftsamt sowie der Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständige Behörden für
das Ersuchen auf Vorlage von Aufzeichnungen, die die Anforderungen an die Abwasser- und Abfallbehandlung im Sinne des § 13 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung betreffen (§ 6 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes),
die Entgegennahme von Anzeigen, die die Abwasser- und Abfallbehandlung im Sinne des § 13 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung betreffen (§ 21 Abs. 1, 2, 3 und 5 des Gentechnikgesetzes),
die Überwachung der Durchführung der Abwasser- und Abfallbehandlung im Sinne des § 13 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (§ 25 Abs. 1 und 2 des Gentechnikgesetzes),
Anordnungen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Bestimmungen über die Abwasser- und Abfallbehandlung im Sinne des § 13 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (§ 26 Abs. 1 und 2 des Gentechnikgesetzes) und
die Unterrichtung des Bundesgesundheitsamtes, soweit die Abwasser- und Abfallbehandlung im Sinne des § 13 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung betroffen ist (§ 28 Abs. 1 und 2 des Gentechnikgesetzes).
(1) Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales ist Genehmigungsbehörde im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 5 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung. Er trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa.
(2) Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales ist Behörde im Sinne des § 15 Abs. 2, 3 und 4 und § 16 Abs. 2 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung.
(3) Die Gewerbeaufsichtsämter sind zuständige Behörden im Sinne des Anhangs VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung, soweit nicht Satz 2 etwas anderes regelt. Der Senator für Arbeit ist zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärzten, die Vorsorgeuntersuchungen vornehmen (Anhang VI Abschnitt C Abs. 1 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung).