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  • Bekanntmachung über die nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zuständigen Behörden vom 1. November 1976

Bekanntmachung über die nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:01.11.1976 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1976, S. 485
Gliederungsnummer:8053-f-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zuständigen Behörden vom 1. November 1976 (Brem.ABl. 1976, S. 485), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: ASiGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8053-f-1
juris-Abkürzung:ASiGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:01.11.1976
Gültig ab:12.11.1976
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1976, 485
Gliederungs-Nr:8053-f-1
Bekanntmachung über die nach dem Gesetz über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zuständigen Behörden
Vom 1. November 1976
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Die Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für

1.

die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 - BGBl. I S. 1885 -),

2.

Anordnungen im Einzelfall (§ 12 des Gesetzes),

3.

die Einholung von Auskünften (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes),

4.

die Durchführung von Besichtigungen (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes),

5.

die Erteilung von Bescheinigungen (§ 719a der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des § 21 Nr. 3 des Gesetzes).

(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 18 des Gesetzes ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, soweit es sich um Betriebsärzte handelt. Im übrigen sind die Gewerbeaufsichtsämter zuständig.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zuständigen Behörden vom 14. Mai 1974 (Brem.ABl. S. 309 - 8053-f-1) außer Kraft.


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