Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Der Senat und der Senator für Gesundheit und Sport bestimmen je für ihren Zuständigkeitsbereich:
§ 1
(1) Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 187), ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, soweit sich aus Absatz 2 nicht etwas anderes ergibt.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 16 Abs.4 in Verbindung mit § 13a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde werden der Zahnärztekammer Bremen übertragen.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.