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Bekanntmachung über die nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:05.03.1984 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1984, S. 140
Gliederungsnummer:2123-a-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörden vom 5. März 1984 (Brem.ABl. 1984, S. 140), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: ZHGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2123-a-1
juris-Abkürzung:ZHGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:05.03.1984
Gültig ab:24.03.1984
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1984, 140
Gliederungs-Nr:2123-a-1
Bekanntmachung über die nach dem Gesetz über
die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörden
Vom 5. März 1984
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat und der Senator für Gesundheit und Sport bestimmen je für ihren Zuständigkeitsbereich:

§ 1

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 187), ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, soweit sich aus Absatz 2 nicht etwas anderes ergibt.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 16 Abs.4 in Verbindung mit § 13a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde werden der Zahnärztekammer Bremen übertragen.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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