Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 28.06.2016
aufgeh. durch § 9 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung vom 14. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 332)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24) |
Aufgrund des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972
über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. II S. 253) bestimmt der Senat:
§ 1
(1) Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung (Artikel IV Abs. 1 des Übereinkommens) sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der hieraus folgenden Maßnahmen (Artikel IV Abs. 5 und Artikel VI des Übereinkommens) ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
(2) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen kann einzelne Aufgaben nach Absatz 1 auf die Hafenbehörden übertragen.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 18. April 1977
Der Senat