Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert, §§ 1 und 3 neu gefasst, § 1a eingefügt, bisheriger § 3 wird § 4 durch Bekanntmachung vom 09.02.2021 (Brem.ABl. S. 109) |
§ 1
Zuständige Behörde nach §§ 5 und 8 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
§ 1a
Zuständige Behörde für die Verfahren zur Durchführung einer Außenbereichsentschädigung gemäß § 9 Absatz 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
§ 2
Zuständige Behörde nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
§ 3
Zuständige Behörde nach § 11 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
§ 4
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.