Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 18.02.2021
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert, §§ 1 und 3 neu gefasst, § 1a eingefügt, bisheriger § 3 wird § 4 durch Bekanntmachung vom 09.02.2021 (Brem.ABl. S. 109) |
§ 1
Zuständige Behörde nach §§ 5 und 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), ist der Senator für das Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
§ 2
Zuständige Behörde nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
§ 3
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 7. Mai 1974
Der Senat