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(1) Zuständige Behörden für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde, soweit in dieser Bekanntmachung oder in anderen Rechtsvorschriften und Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.
(2) Für das Informations- und Beratungsgespräch nach § 7 des Prostituiertenschutzgesetzes ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport zuständig.
(3) Für die gesundheitliche Beratung nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen das Gesundheitsamt Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven das Gesundheitsamt Bremerhaven zuständig.
Oberste Landesbehörde ist für § 7 des Prostituiertenschutzgesetzes die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, für § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie im Übrigen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.