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Der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist
zuständige oberste Landesbehörde nach § 21 Absatz 5 der Betriebssicherheitsverordnung und
für die behördliche Anerkennung der Qualifikation nach dem Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung zuständig. Im Übrigen ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen zuständige Behörde im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, sofern nicht Bundesbehörden zuständig sind.
(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
die Bekanntmachung über die nach der Betriebssicherheitsverordnung
zuständigen Behörden vom 29. März 2011 (Brem.ABl. S. 427),
die Bekanntmachung über die Anerkennung des Technischen Überwachungs-Verein Nord e.V. als technische Überwachungsorganisation vom 9. September 1993 (Brem.ABl. S. 488 7100-c-5) und
die Bekanntmachung der zuständigen Behörden nach der Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden vom 19. November 1968 (Brem.ABl. S. 347 7103-b-1).
Beschlossen, Bremen, den 28. April 2015
Der Senat