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(1) Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3, § 16 Absatz 1 und Absatz 4, § 17 Absatz 1 und 2 sowie § 18 der Biostoffverordnung.
(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist
zuständige Landesbehörde im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 der Biostoffverordnung und
zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 der Biostoffverordnung.
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Biostoffverordnung, der Gefahrstoffverordnung und der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zuständigen Behörden vom 29.Juni 2010 (Brem.ABl. S. 541) außer Kraft.