Zum 18.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
§ 1
(1) Zuständige Behörde im Sinne der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, soweit sich aus Absatz 2 nicht etwas anderes ergibt.
(2) Zuständige Behörde nach § 12 Abs. 6 in Verbindung mit § 10b Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der Bundesärzteordnung ist die Ärztekammer Bremen.
§ 2
Zuständige Stelle im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 39 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 und 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
§ 3
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte zuständigen Behörden vom 13. Juni 1989 (Brem.ABl. S. 359 - 2122-d-2) außer Kraft.