Zum 25.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Prüfstellen gemäß § 4 Abs. 2 der Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486) ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik.
(2) Für die übrigen Aufgaben ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen zuständig.
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