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Zuständige Verwaltungsbehörden im Lande Bremen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBl. I. S. 961) in der jeweils gültigen Fassung ist die Hafenbehörde (§ 5 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes).
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeit nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 12. Februar 1979 (Brem.ABl. S. 69 - 9512-a-1) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 10. November 1986
Der Senat