Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.01.2008 bis 16.07.2010
§ 1
(1) Zuständige Behörde für Entscheidungen über Untersuchungsergebnisse gemäß § 16 Abs. 5 der Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), ist die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.
(2) Zuständige Behörde für die übrigen Aufgaben ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Gefahrstoffverordnung zuständigen Behörden vom 20. Dezember 2005 (Brem.ABl. S. 1056 - 8053-e-1) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 15. Januar 2008
Der Senat
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