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(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist, soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt, zuständig für
die Bestimmung von Sachverständigen (§ 4a Abs. 1 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604)),
die Anerkennung von Kursen zur Erlangung der Fachkunde (§ 18a Abs. 1 Satz 1 der Röntgenverordnung),
die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde (§ 18a Abs. 2 Satz 1 der Röntgenverordnung),
die Bestimmung von Messstellen (§ 35 Abs. 4 Satz 2 der Röntgenverordnung),
das Verlangen auf Vorlage von Gesundheitsakten und Bestimmung der Hinterlegungsstelle (§ 41 Abs. 4 der Röntgenverordnung).
(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständig für
die Bestimmung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle (§ 17a Abs. 1 Satz 1 der Röntgenverordnung),
die Festlegung in welcher Weise die Prüfungen durchzuführen sind (§ 17a Abs. 1 Satz 2 der Röntgenverordnung),
die Zulassung von freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 der Röntgenverordnung),
das Verlangen auf Hinterlegung und Bestimmung der Hinterlegungsstelle (§ 28 Abs. 3 der Röntgenverordnung),
das Verlangen auf Vorlage von Unterlagen (§ 28c Abs. 5 der Röntgenverordnung).
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 Satz 2 der Röntgenverordnung
für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Heilkunde am Menschen die Ärztekammer Bremen,
für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Heilkunde am Tier die Tierärztekammer Bremen,
für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Zahnmedizin die Zahnärztekammer Bremen
zuständig.
(1) Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt, zuständig für
die Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen (§ 3 der Röntgenverordnung),
die Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von Störstrahlern (§ 5 Abs. 1 der Röntgenverordnung),
die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde (§ 18a Abs. 1 Satz 3 der Röntgenverordnung),
die Vorlage des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde (§ 18a Abs. 2 Satz 2 und 3 der Röntgenverordnung),
die Entziehung der Fachkunde (§ 18a Abs. 2 Satz 4 der Röntgenverordnung),
die Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde (§ 18a Abs. 2 Satz 5 der Röntgenverordnung).
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 ist auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 Satz 2 der Röntgenverordnung
für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Heilkunde am Menschen die Ärztekammer Bremen,
für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Heilkunde am Tier die Tierärztekammer Bremen,
für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Zahnmedizin die Zahnärztekammer Bremen
zuständig.
das Verlangen auf Vorlage von Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 4 Satz 3 der Röntgenverordnung ist im Bereich der Heilkunde die von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmte ärztliche Stelle und im Bereich der Zahnheilkunde die von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmte zahnärztliche Stelle,
das Verlangen auf Vorlage von Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 der Röntgenverordnung die von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmte ärztliche Stelle.