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(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist, soweit sich nicht aus Absatz 3 und 4 etwas anderes ergibt, zuständig für
die Bestimmung der Abgabestelle (§ 27 Abs. 7 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)),
die Anerkennung von Kursen zur Erlangung der Fachkunde (§ 30 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung),
die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde (§ 30 Abs. 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung),
die Bestimmung von Messstellen (§ 41 Abs. 1 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung),
das Verlangen auf Vorlage von Gesundheitsakten und Bestimmung der Hinterlegungsstelle (§ 64 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung),
die Bestimmung von Sachverständigen (§ 66 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung),
die Entscheidung über den Verbleib (§ 71 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung),
die Anforderungen an die Behandlung und Verpackung vor Ablieferung an die Landessammelstelle und das Verlangen von Nachweisen (§ 74 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung),
die Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle (§ 76 Abs. 3 und 5 der Strahlenschutzverordnung),
die Entgegennahme des Prüfberichtes (§ 83 Abs. 1 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung),
die Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der Überwachung (§ 98 der Strahlenschutzverordnung),
die Erteilung von Genehmigungen zum Zusatz von radioaktiven Stoffen für den Bereich der Konsumgütern (§ 106 der Strahlenschutzverordnung).
(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständig für
die Bestimmung einer ärztlichen Stelle (§ 83 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung),
die Festlegung in welcher Weise Prüfungen durchzuführen sind (§ 83 Abs. 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung),
das Verlangen auf Hinterlegung und Bestimmung der Hinterlegungsstelle (§ 85 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung),
die Entgegennahme der Mitteilung über die Strahlenexposition (§ 87 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung),
das Verlangen auf Vorlage von Aufzeichnungen (§ 87 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung),
die Entgegennahme der Mitteilungen und des Abschlussberichtes (§ 89 der Strahlenschutzverordnung),
die Anordnung von Untersuchungen (§ 90 der Strahlenschutzverordnung),
die Erteilung von Genehmigungen zum Zusatz von radioaktiven Stoffen für den Bereich der Arzneimittel (§ 106 der Strahlenschutzverordnung).
(3) Für den Bereich des Bergwesens ist im Fall des Absatzes 1 Nr. 10 das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld zuständig.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist
für den Bereich der Anwendung sonstiger radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Heilkunde am Menschen die Ärztekammer Bremen,
für den Bereich der Anwendung sonstiger radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Heilkunde am Tier die Tierärztekammer Bremen,
für den Bereich der Anwendung sonstiger radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Zahnmedizin die Zahnärztekammer Bremen
zuständig.
(1) Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist, soweit sich nicht aus Absatz 2 und 3 etwas anderes ergibt, zuständig für
die Erteilung von Genehmigungen zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes (§ 7 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung),
die Erteilung von Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen (§ 11 der Strahlenschutzverordnung),
die Erteilung von Genehmigungen zum Beschäftigen oder zum Tätigwerden in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 15 der Strahlenschutzverordnung),
die Erteilung von Genehmigungen zur Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe, ausgenommen Großquellen und Kernbrennstoffe (§ 16 der Strahlenschutzverordnung),
die Entgegennahme der Anzeige und Untersagung von Beförderungen (§ 17 Abs. 1a der Strahlenschutzverordnung),
die Erteilung der Freigabe als nicht radioaktive Stoffe (§ 29 der Strahlenschutzverordnung),
die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde (§ 30 Abs. 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung),
die Vorlage des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde (§ 30 Abs. 2 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung),
die Entziehung der Fachkunde (§ 30 Abs. 2 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung),
die Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde (§ 30 Abs. 2 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung).
(2) Für den Bereich des Bergwesens ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld zuständig.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 bis 10 ist
für den Bereich der Anwendung sonstiger radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Heilkunde am Menschen die Ärztekammer Bremen,
für den Bereich der Anwendung sonstiger radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Heilkunde am Tier die Tierärztekammer Bremen,
für den Bereich der Anwendung sonstiger radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Zahnmedizin die Zahnärztekammer Bremen
zuständig.
(1) Für alle sonstigen behördlichen Aufgaben und Befugnisse auf Grund der Strahlenschutzverordnung sind die durch § 2 der Verordnung über die nach dem Atomgesetz zuständigen Behörden bestimmten Aufsichtsbehörden im Rahmen ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereichs zuständig.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde legt die zulässigen Ableitungen mit Wasser (§ 47 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung) und abweichende Werte in Bezug auf Wasser (§ 47 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung) im Einvernehmen mit der Wasserbehörde fest.
(3) Ausnahmen nach § 114 Strahlenschutzverordnung bei der Anwendung sonstiger radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung werden im Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erteilt.