Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.07.1986 bis 01.11.1999
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434) |
§ 1
(1) Die zur Zustimmung einer abweichenden Bildung von Vergleichsgruppen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung
über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen
- BAföG-TeilerlaßV - vom 14. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1439, 1575) befugte Behörde ist für die Prüfungsausschüsse der Hochschulen das Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen und das Ausbildungs- und Prüfungsamt für die einstufige Juristenausbildung der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst.
(2) Die zur Zustimmung befugte Behörde gemäß § 7 der Verordnung über
den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen ist für den Bereich Juristenausbildung der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst.
(3) Die zur Zustimmung befugte Behörde gemäß § 9 Satz 5 der Verordnung
über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen ist der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.