Zum 03.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Absatz 3 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen zuständigen Behörden vom 18. Juli 1972 (Brem.ABl. S. 391 - 9513-e-1) außer Kraft.
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