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Bekanntmachung über die Übertragung von Befugnissen nach dem Mutterschutzgesetz auf die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

Veröffentlichungsdatum:25.05.2005 Inkrafttreten07.06.2005
Fundstelle Brem.ABl. 2005, S. 382
Gliederungsnummer:8052-a-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die Übertragung von Befugnissen nach dem Mutterschutzgesetz auf die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen vom 25. Mai 2005 (Brem.ABl. 2005, S. 382)"

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juris-Abkürzung: MuSchGGewZustBek BR 2005
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8052-a-1
juris-Abkürzung:MuSchGGewZustBek BR 2005
Ausfertigungsdatum:25.05.2005
Gültig ab:07.06.2005
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2005, 382
Gliederungs-Nr:8052-a-1
Bekanntmachung über die Übertragung von Befugnissen nach
dem Mutterschutzgesetz auf die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Vom 25. Mai 2005
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmt:

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§ 1

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist diejenige Stelle nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), die in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung einer unter den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallenden werdenden Mutter oder Wöchnerin für zulässig erklären kann.

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§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bremen, den 25. Mai 2005

Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit Jugend und Soziales

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