Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist diejenige Stelle nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), die in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung einer unter den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallenden werdenden Mutter oder Wöchnerin für zulässig erklären kann.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bremen, den 25. Mai 2005
Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit Jugend und Soziales
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