Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 31.12.2018
aufgeh. durch § 8 Nr. 3 der Bekanntmachung vom 28. November 2018 (Brem.ABl. S. 1185)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats, Bekanntmachung vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24) |
§ 1
Zuständige Stelle im Sinne des § 107 Abs. 2 Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I. S. 1046), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I. S. 1138) geändert worden ist, für die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen des Integrationsamtes nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf örtliche Fürsorgestellen oder zur Bestimmung der Heranziehung örtlicher Fürsorgestellen zur Durchführung der den Integrationsämtern obliegenden Aufgaben ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 25. Oktober 2005
Der Senat