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Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist
für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Sinne des Vierten, Fünften, Zehnten und Elften Buches Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, des Bundesversicherungsamtsgesetzes, der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung und der auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte,
oberste Verwaltungsbehörde im Sinne der Wahlordnung für die Sozialversicherung,
oberste Landesbehörde im Sinne von § 206 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
oberste Verwaltungsbehörde im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 3 Nr. 2 und § 230 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und von § 163 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
zuständige Stelle nach § 112 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
zuständige Stelle nach § 128 Abs. 4 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 129 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 128 Abs. 4 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch; vor der Entscheidung ist die für den Betrieb zuständige Stelle zu hören.
(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist
für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
zuständige Landesbehörde nach § 109 Abs. 3, § 110 und § 115a Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
zuständige Landesbehörde im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung,
zuständige Behörde nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Zuständige Landesbehörden nach § 99 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 13 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und § 13 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte sind die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist
zuständige oberste Verwaltungsbehörde und zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 15 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
die Bekanntmachung über die Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger vom 15. Dezember 1998 (Brem.ABl. S. 783 - 820-a-2),
die Bekanntmachung über die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Landesbehörden vom 26. Februar 1991 (Brem.ABl. S. 118 - 86-a-1),
die Bekanntmachung über die Versicherungsfreiheit der Beamten und sonstigen Bediensteten des öffentlichen Dienstes vom 14. September 1976 (Brem.ABl. S. 395), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung über die Änderung der Bekanntmachung über die Versicherungsfreiheit der Beamten und sonstigen Bediensteten des öffentlichen Dienstes vom 18. Juli 2001 (Brem. ABl. S. 613)
Beschlossen, Bremen, den 25. März 2003
Der Senat