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Bekanntmachung über die zuständige Behörde nach dem MTA-Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin

Veröffentlichungsdatum:20.07.1998 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1998, S. 375
Gliederungsnummer:2124-a-3
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die zuständige Behörde nach dem MTA-Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 20. Juli 1998 (Brem.ABl. 1998, S. 375), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: MTAGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2124-a-3
juris-Abkürzung:MTAGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:20.07.1998
Gültig ab:01.08.1998
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1998, 375
Gliederungs-Nr:2124-a-3
Bekanntmachung über die zuständige Behörde nach dem MTA-Gesetz
und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
Vom 20. Juli 1998
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des § 7 Abs. 1 und des § 11 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das gemäß Artikel 10 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 2

Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 2, des § 3, des § 7 Abs. 4, des § 24 und des § 25 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin vom 30. Mai 1972 (Brem.ABl. S. 319- 2124-d-3) außer Kraft.


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