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  • Bekanntmachung über die zuständige oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 G 131 vom 17. März 1959

Bekanntmachung über die zuständige oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 G 131

Veröffentlichungsdatum:31.03.1959 Inkrafttreten02.11.1999 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)
Fundstelle Brem.GBl. 1959, S. 23
Gliederungsnummer:2045-a-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die zuständige oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 G 131 vom 17. März 1959 (Brem.GBl. 1959, S. 23), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27. June 2000 (Brem.GBl. S. 237)"

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juris-Abkürzung: G131ZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2045-a-1
juris-Abkürzung:G131ZustBek BR
Ausfertigungsdatum:31.03.1959
Gültig ab:01.04.1959
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1959, 23
Gliederungs-Nr:2045-a-1
Bekanntmachung über die zuständige oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 G 131
Vom 17. März 1959
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)

Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) ist für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen der

Senator für Finanzen.

Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 17. und bekanntgemacht am 31. März 1959.


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