Zum 08.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
§ 1
Zuständige Stelle für die Anerkennung einer geschlechtsgebundenen Erbkrankheit, die ähnlich schwerwiegend wie eine Muskeldystrophie vom Typ Duchenne ist, nach § 3 Satz 2 des Embryonenschutzgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746), ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.