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(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 12 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) sind:
für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste,
für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
(2) Diesen Behörden obliegt auch die Abwicklung des Bundeserziehungsgeldgesetzes.