Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.07.1996 bis 30.12.2006
§ 1
Zuständige Behörden im Sinne des § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180) sind:
- 1.
für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste,
- 2.
für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz vom 8. August 1989 (Brem.ABl. S. 427 - 85-a-2), geändert durch Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (Brem.ABl. S. 17), außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 9. Juli 1996
Der Senat
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