|
|
(1) Zuständige oberste Landesbehörde nach § 19b Abs. 2 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 990), das durch Gesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1304) geändert worden ist, ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(2) Zuständige Behörde nach dem Futtermittelgesetz nach Absatz 1 ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, soweit sich aus Absatz 3 nichts anderes ergibt.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 des Futtermittelgesetzes nach Absatz 1 ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst. Diese Zuständigkeit erfaßt auch die beim Tierhalter vorzunehmende Ermittlung, ob die Fütterungsvorschriften und die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind.
(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 33 Abs. 1 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), die zuletzt durch Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 1995) geändert worden ist, ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2 und des § 31 Abs. 1 und 2 der Futtermittelverordnung nach Absatz 1 ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.