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  • Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Futtermittelgesetz und der Futtermittelverordnung vom 9. Februar 1999

Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Futtermittelgesetz und der Futtermittelverordnung

Veröffentlichungsdatum:09.02.1999 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1999, S. 146
Gliederungsnummer:7825-a-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Futtermittelgesetz und der Futtermittelverordnung vom 9. Februar 1999 (Brem.ABl. 1999, S. 146), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: LFGBZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7825-a-1
juris-Abkürzung:LFGBZustBek BR
Ausfertigungsdatum:09.02.1999
Gültig ab:04.03.1999
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1999, 146
Gliederungs-Nr:7825-a-1
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden
nach dem Futtermittelgesetz und der Futtermittelverordnung
Vom 9. Februar 1999
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Zuständige oberste Landesbehörde nach § 19b Abs. 2 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 990), das durch Gesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1304) geändert worden ist, ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

(2) Zuständige Behörde nach dem Futtermittelgesetz nach Absatz 1 ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, soweit sich aus Absatz 3 nichts anderes ergibt.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 des Futtermittelgesetzes nach Absatz 1 ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst. Diese Zuständigkeit erfaßt auch die beim Tierhalter vorzunehmende Ermittlung, ob die Fütterungsvorschriften und die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind.

§ 2

(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 33 Abs. 1 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), die zuletzt durch Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 1995) geändert worden ist, ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2 und des § 31 Abs. 1 und 2 der Futtermittelverordnung nach Absatz 1 ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Futtermittelgesetz und der Futtermittelverordnung vom 20. August 1979 (Brem.ABl. S. 440 - 7825-a-1) außer Kraft.


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