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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gentechnikrecht

Veröffentlichungsdatum:13.06.2012 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 301
Gliederungsnummer:2121-m-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gentechnikrecht vom 22. Mai 2012 (Brem.ABl. 2012, S. 301), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: GenTRZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2121-m-1
juris-Abkürzung:GenTRZustBek BR
Ausfertigungsdatum:22.05.2012
Gültig ab:14.06.2012
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2012, 301
Gliederungs-Nr:2121-m-1
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gentechnikrecht
Vom 22. Mai 2012
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist die zuständige Behörde, zuständige Landesbehörde und Genehmigungsbehörde im Sinne des Gentechnikgesetzes, der aufgrund des Gentechnikgesetzes erlassenen Verordnungen, des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes, der aufgrund des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieser Gesetze und der darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen, alle in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesen Vorschriften oder in den nachfolgenden Vorschriften dieser Bekanntmachung nichts anderes bestimmt ist. Bei der Abgabe von Stellungnahmen gemäß § 16 Absatz 4 Satz 2 des Gentechnikgesetzes beteiligt sie die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und die Landwirtschaftskammer Bremen; bei der Zulassung von Verfahren nach § 13 Absatz 4 und 5 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung beteiligt sie die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist die zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der in Absatz 1 genannten Vorschriften. Sie ist zudem die zuständige Behörde im Sinne des § 29 Absatz la des Gentechnikgesetzes.

(3) Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz und Veterinärdienst des Landes Bremen ist die zuständige Behörde im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2, § 26 Absatz 1, 4 und 5 des Gentechnikgesetzes, einschließlich der Anordnungen gemäß § 5 Absatz 2 der Gentechnik-Beteiligungsverordnung, § 28 Absatz 1 und 2 und § 28a des Gentechnikgesetzes sowie im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes, sofern gentechnisch veränderte Organismen oder Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, betroffen sind, und es sich bei den betroffenen Organismen oder Produkten um Lebensmittel, Futtermittel oder Saatgut handelt oder um Erzeugnisse, die zu deren Herstellung verwendet werden sollen.

§ 2

(1) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau ist die zuständige Behörde und die zuständige Landesbehörde im Sinne des § 5 der Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung; er beteiligt bei der Beantwortung von Anfragen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

(2) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau ist auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven die zuständige Behörde im Sinne des § 6 Absatz 3 des Gentechnikgesetzes in Verbindung mit §§ 1 und 4 Absatz 1 und 3 der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung, § 21 Absatz 1b, 2, 3 und 5, § 25 Absatz 1, 2 und 6, § 26 Absatz 1 und 2 des Gentechnikgesetzes einschließlich der Anordnungen bei Gefahr im Verzuge gemäß § 8 Absatz 4 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung, § 28 Absatz 1 und 2 und § 28a des Gentechnikgesetzes sowie § 7 der Gentechnik-Notfallverordnung, sofern die Abwasser- und Abfallbehandlung im Sinne des § 13 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung betroffen ist.

§ 3

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach dem Gentechnikgesetz und der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zuständigen Behörden vom 16. April 1991 (Brem.ABl. S. 335 - 2121-m-1) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 22. Mai 2012

Der Senat


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