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(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über das Leichenwesen ist hinsichtlich der Vorlage des nichtvertraulichen Teils der Todesbescheinigung in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven, hinsichtlich der Vorlage zweier entsprechend gekennzeichneter Exemplare des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das Leichenwesen ist hinsichtlich der Überprüfung des nichtvertraulichen Teils der Todesbescheinigung in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven, hinsichtlich der Überprüfung des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Die Überprüfung sowohl des nichtvertraulichen als auch des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung zu statistischen Zwecken erfolgt durch das Statistische Landesamt Bremen.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes über das Leichenwesen ist das Statistische Landesamt Bremen.
(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2 und § 13 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Leichenwesen ist die Staatsanwaltschaft Bremen.
(5) Zuständige Behörde im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Leichenwesen ist in der Stadtgemeinde Bremen die Polizei Bremen, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
(6) Zuständige Behörde im Sinne des § 13 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über das Leichenwesen ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.
(7) Zuständige Behörde im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über das Leichenwesen ist in der Stadtgemeinde Bremen der Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, soweit nicht für die Friedhöfe in Bremen-Aumund und Bremen-Blumenthal das Bauamt Bremen-Nord zuständig ist, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
Zuständiger Gerichts- oder Amtsarzt oder zuständige Gerichts- oder Amtsärztin im Sinne des § 20a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Leichenwesen ist in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz. In der Stadtgemeinde Bremerhaven wird der entsprechend zuständige Gerichts- oder Amtsarzt oder die entsprechend zuständige Gerichts- oder Amtsärztin vom Magistrat der Stadt Bremerhaven bestimmt.